Meinungsfreiheit

Speaker's Corner

Artikel 19 des UN-Zivilpaktes schützt die Meinungsfreiheit.

Dabei weichen die Absätze 1 und 2 in der Formulierung des Grundrechts, das im Grundgesetz in Artikel 5 garantiert wird, nur unwesentlich von Artikel 10 Abs. 1 EMRK und von dem kürzer gefassten Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ab.

Bei der Erarbeitung von Artikel 19 Abs. 3 des UN-Zivilpaktes standen sich hinsichtlich der Definition der Schranken der Meinungsfreiheit zwei Meinungen gegenüber. Nach ausführlichen Diskussionen setzten sich die Vertreter einer mehr generellen Fassung — wie in Artikel 5 Abs. 2 GG — gegen die Bedenken hinsichtlich einer zu extensiven oder missbräuchlichen Auslegung durch. Den anderen Weg ging man dagegen bei der Europäischen Menschenrechtskonvention, in Artikel 10 Abs. 2 EMRK wählte man die andere Lösung eines spezielleren Ausnahmekataloges. Dieser Katalog der EMRK enthält mehrere Kriterien, die im UN-Zivilpakt nicht ausdrücklich erwähnt sind, so eine Einschränkbarkeit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit — zusätzlich zur nationalen Sicherheit —, der territorialen Unversehrtheit und der Verbrechensverhütung.

Ferner sind nach der Europäischen Menschenrechtskonvention Eingriffe in die Meinungsfreiheit möglich, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern und Ansehen und Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu sichern. Man wird davon ausgehen können, dass sich die Beschränkungen in beiden Übereinkommen trotz unterschiedlicher Formulierung im wesentlichen inhaltlich decken, weil nämlich die in der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgeführten Schranken von den generellen Begriffen des UN-Zivilpaktes mit erfasst werden. Jedenfalls bringt der UN-Zivilpakt den Vertragsstaaten nach dem Wortlaut des Artikels 19 keine zusätzlichen über die Europäische Menschenrechtskonvention hinausgehenden Verpflichtungen und den Menschen kein zusätzliches Recht.

Gleiches gilt auch gegenüber dem in Artikel 5 Abs. 2 GG enthaltenen Schranken der Meinungsfreiheit — insbesondere auch für den Bereich des dort ausdrücklich erwähnten Jugendschutzes — und der hierzu entwickelten Rechtsprechung.

Die Europäische Menschenrechtskonvention sieht in ihrem Artikel 16 ausdrücklich vor, dass die Vertragsstaaten durch Artikel 10, 1.1 und 14 EMRK nicht gehindert sind, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen. Die erwähnten Bestimmungen der EMRK entsprechen inhaltlich den Artikeln 2 Abs. 1, 19, 21 und 22 des UN-Zivilpaktes. Der UN-Zivilpakt enthält keine Bestimmung, die dem Artikel 16 EMRK entspricht. Es kann jedoch nicht übersehen werden, dass insbesondere nach der Annahme des UN-Zivilpaktes durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen infolge der Tätigkeit von Terroristen ernste internationale Probleme entstanden sind. Für die Bundesrepublik kommt hinzu, daß sich auf ihrem Hoheitsgebiet in wachsender Zahl politische Ausländerorganisationen gebildet haben, deren politische Aktivitäten vielseitig und schwer überschaubar sind. Um dem empfundenen Bedürfnis der Bevölkerung nach innerer Sicherheit genügen zu können, wird es daher allgemein als geboten erachtet, den durch Artikel 16 EMRK gezogenen Rahmen auch für Artikel 19, 21 und 22 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 des UN-Zivilpaktes gelten zu lassen.

Dies wurde auch im Rahmen von Vorbehaltserklärungen bei der Ratifizierung des UN-Zivilpaktes klargestellt.

Artikel 19
(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.

(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

  1. für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;
  2. für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.

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