Individualbeschwerde

Human Rights Council

Der UN-Zivilpakt geht davon aus, dass das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen und politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen kann.

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Kontrollverfahren

Human Rights Council

Teil IV des UN-Zivilpakts, der die Artikel 28—45 umfaßt, enthält das Kontrollverfahren hinsichtlich der Verwirklichung und Sicherung der im vorangehenden materiellen Teil behandelten Rechte. Das Rechtsschutzsystem ist dem der UN-Rassendiskriminierungskonvention ähnlich. Im Gegensatz zum UN-Sozialpakt, der auf diesem Gebiet in wesentlichen Punkten unterschiedliche Regelungen vorsieht, wurden hier die von der

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Streitbeilegungsverfahren nach UN-Zivilpakt und EMRK

Internationaler Gerichtshof, Den Haag

Artikel 44 des UN-Zivilpaktes bestimmt, dass seine Durchführungsbestimmungen die Vertragsstaaten nicht hindern, in Übereinstimmung mit den zwischen ihnen in Kraft befindlichen allgemeinen oder besonderen internationalen Übereinkünften, andere Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten anzuwenden. Hier ist für die Bundesrepublik etwa das in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehene Rechtsschutzsystem relevant, das sich wesentlich

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UN-Zivilpakt

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights, ICCPR) ist von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York am 16. Dezember 1966 verabschiedet worden. In Kraft getreten ist dieser völkerrechtliche Vertrag drei Monate nach Ratifizierung durch den 35. Staat (nach Artikel 49

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