Gleichberechtigung der Frau

Frau in der Küche

Artikel 3 des UN-Zivilpaktes stellt — mit den gleichen Worten wie Artikel 3 des UN-Sozialpaktes — sicher, dass Mann und Frau in bezug auf alle im UN-Zivilpakt und UN-Sozialpakt gewährleisteten Rechte gleichberechtigt sind.

Das Grundgesetz hat in Artikel 3 Abs. 2 GG die Gleichberechtigung garantiert; der Grundsatz findet sich auch in anderen innerstaatlichen deutschen Gesetzen und internationalen Übereinkommen, denen die Bundesrepublik angehört.

Artikel 3
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten bürgerlichen und politischen Rechte sicherzustellen.

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