Artikel 16 des UN-Zivilpaktes, der die Rechtsfähigkeit eines jeden Menschen garantiert, ist wörtlich aus Artikel 6 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte übernommen worden.
Die Rechtsordnung der Bundesrepublik enthält eine entsprechende Regelung in § 1 BGB. Die Europäische Menschenrechtskonvention enthält keine entsprechende Garantie.
Artikel 16
Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.