Artikel 20 Absatz 1 des UN-Zivilpaktes, dessen Ziel ein Verbot der Kriegspropaganda und der Befürwortung des nationalen, rassischen und religiösen Hasses ist, war wohl die umstrittenste Vorschrift bei der Erarbeitung des Paktes. Die Aufnahme einer solchen Vorschrift wurde in der UN-Menschenrechtskommission bereits 1952 vorgeschlagen, aber seinerzeit abgelehnt. Sie wurde schließlich nach ausführlichen Debatten im Jahre 1961 vor allem auf Betreiben der sozialistischen Staaten angenommen. Kein Mitglied des Europarats stimmte dafür, zehn seiner Mitglieder stimmten dagegen. Die Bedenken richteten sich in erster Linie gegen die recht vage gehaltener Formulierung des Artikel 20 Absatz 1, bei der man die Gefahr des Missbrauchs zur Unterdrückung oppositioneller Meinungen sah.
Durch Artikel 20 Abs. 1 des UN-Zivilpaktes wird eine Staatenverpflichtung begründet. Dabei ist umstritten, ob diese Verpflichtung grundsätzlich eine ausdrückliche allgemeine Vorschrift in der innerstaatlichen Gesetzgebung in Bezug auf das Verbot der Kriegspropaganda verlangt oder nur eine Regelung bei einem Anlass, der die Behandlung dieser Frage notwendig macht.
Der Begriff der Kriegspropaganda bezieht sich auf Aggressionen; objektive Erörterungen oder Maßnahmen zur psychologischen Verteidigung werden nicht darunter zu verstehen sein. Die in Artikel 20 Abs. 1 des UN-Zivilpaktes angesprochene Kriegspropaganda ist als solche für einen Angriffskrieg aufzufassen, da Artikel 51 Satz 1 der Charta der Vereinten Nationen ausdrücklich das Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung anerkennt.
Im innerstaatlichen Rechtsbereich der Bundesrepublik enthält Artikel 26 GG das Verbot von Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Vorbereitung der Führung eines Angriffskrieges. Der Verfassungsauftrag des Artikels 26 ist durch die Vorschriften des Strafgesetzbuches zum Friedensverrat, namentlich über die Strafbarkeit der Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80 StGB) und der Aufstachelung zum Angriffskrieg (§ 80a StGB) konkretisiert worden.
Neben Artikel 26 GG und §§ 80, 80 a StGB tragen auch das in Artikel 9 Abs. 2 GG enthaltene Verbot von Vereinigungen, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten sowie § 86 StGB, der das Herstellen oder Verbreiten von Propagandamitteln solcher Vereinigungen unter Strafe stellt, dieser Vorschrift des UN-Zivilpaktes Rechnung.
Artikel 20
(1) Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.
…
Bildquellen:
- Ruinen um die Lübecker Marienkirche: Bundesarchiv, Bild 146-2005-0054 | CC BY-SA 3.0 Unported