Volksverhetzung

SA-Aufmarsch Reichsparteitag Nürnberg 1937

Artikel 20 Absatz 2 des UN-Zivilpaktes verpflichtet die Vertragsstaaten, jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, gesetzlich zu verbieten.

Artikel 20 Abs. 2 des UN-Zivilpaktes war bei seiner Entstehung wegen der Unbestimmtheit der Formulierung umstritten.

Die entsprechenden gesetzlichen Verbote finden sich in der deutschen Rechtsordnung in

  • § 166 StGB — Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen,
  • § 130 StGB — Volksverhetzung; die Voraussetzungen des § 130 StGB, wonach die Handlungen geeignet sein müssen, den öffentlichen Frieden zu stören oder die Menschenwürde anderer anzugreifen, dürften in den in Artikel 20 Abs. 2 des UN-Zivilpaktes angesprochenen Fällen notwendig enthalten sein,
  • § 131 StGB — Gewaltdarstellung.

Auf dem Gebiet des Rassenhasses und der Diskriminierung wegen der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum hat die Bundesrepublik auf der internationalen Ebene auch durch ihre Ratifizierung der UN-Rassendiskriminierungskonvention auch den in Artikel 20 Abs. 2 des UN-Zivilpaktes gestellten Anforderungen Rechnung getragen.

Artikel 20

(2) Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.

Bildquellen:

  • SA-Aufmarsch Reichsparteitag Nürnberg 1937: Bundesarchiv, Bild 183-1987-0410-501 | CC BY-SA 3.0 Unported

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