Völkermord

Überlebende Herero

In seinem Artikel 6 Absatz 1 sichert der UN-Zivilpakt das Recht einer jeden Personen auf Leben.

Darüber hinaus sichert Artikel 6 Absatz 3 des UN-Zivilpaktes die Wirkung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.

Der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes ist die Bundesrepublik Deutschland bereits 1954 beigetreten. Innerstaatlich ist der Völkermord im Völkerstrafgesetzbuch – und dort insbesondere in § 6a VStGB – unter Strafe gestellt.

Artikel 6
(1) Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.

(3) Erfüllt die Tötung den Tatbestand des Völkermordes, so ermächtigt dieser Artikel die Vertragsstaaten nicht, sich in irgendeiner Weise einer Verpflichtung zu entziehen, die sie nach den Bestimmungen der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes übernommen haben.

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