Strafvollzug und Untersuchungshaft

Landgericht Bremen

Artikel 10 des UN-Zivilpaktes normiert Richtlinien für den Untersuchungshaft- und Strafvollzug. Die Diskussion in den Organen der Vereinten Nationen lässt erkennen, dass man mit Artikel 10 Abs. 1 über das Verbot der unmenschlichen Behandlung in Artikel 7 hinaus einen positiven Akzent zur Achtung der Menschenwürde im Haftbereich setzen wollte, wie er in Artikel 1 GG für die Bundesrepublik allgemein statuiert ist.

Die Bestimmungen des Artikel 10 Abs. 2 des UN-Zivilpaktes haben kein Gegenstück in der EMRK. Ihnen wird im deutschen Recht etwa durch § 119 StPO und § 72 JGG im Grundsatz entsprochen. Die Entstehungsgeschichte ergibt, dass die Vorschrift nicht die Unterbringung von Untersuchungsgefangenen und Strafgefangenen in getrennten Gebäuden verlangt, sondern dass ein Vollzug in getrennten Hafträumen innerhalb desselben Gebäudes zulässig bleibt.

Artikel 10
(1)Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.

(2)

  1. Beschuldigte sind, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht;
  2. Jugendliche Beschuldigte sind von Erwachsenen zu trennen, und es hat so schnell wie möglich ein Urteil zu ergehen.

(3)Der Strafvollzug schließt eine Behandlung der Gefangenen ein, die vornehmlich auf ihre Besserung und gesellschaftliche Wiedereingliederung hinzielt. Jugendliche Straffällige sind von Erwachsenen zu trennen und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln.

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