Schutz von Ehe und Familie

Familie

Artikel 23 des UN-Zivilpaktes, der bereits in Artikel 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vorgezeichnet war, schützt Ehe und Familie.

Der Schutz der Familie (Artikel 23 Absatz 1 des UN-Zivilpaktes), der im Grundgesetz in Artikel 6 GG niedergelegt ist, und die Freiwilligkeit der Eheschließung (Artikel 23 Absatz 3 des UN-Zivilpaktes) werden auch in Artikel 10 des UN-Sozialpaktes gefordert.

Das Recht auf Eheschließung nach Artikel 23 Abs. 2 des UN-Zivilpaktes ist im wesentlichen inhaltlich gleich in Artikel 12 EMRK geregelt.

Der Begriff des heiratsfähigen Alters ist als Ehemündigkeit (§ 1303 BGB) zu verstehen. Die maßgebliche englische und französische Fassung von Art. 23 Abs. 2 des UN-Zivilpaktes verwendet hierfür denselben Ausdruck wie Art. 12 EMRK („marriagable age“, „l’âge nubile“), den die deutsche Rechtslehre in diesem Sinne ausgelegt hat.

In den Diskussionen der Vereinten Nationen zum Entwurf des Art. 23 Abs. 2 des UN-Zivilpaktes ist ausdrücklich betont worden, dass die Ausfüllung des Begriffs „marriagable age“ den einzelnen Staaten überlassen werden sollte. Damit steht diese Frage wie die Regelung im übrigen unter dem Vorbehalt der innerstaatlichen Rechtsordnung. Die Entstehungsgeschichte zeigt, dass mit dem Recht auf Eheschließung und Familiengründung ein fundamentales Recht niedergelegt werden sollte, ohne die spezielle Ausgestaltung im einzelnen zu diskutieren.

Artikel 23 Abs. 2 des UN-Zivilpaktes ordnet sich – wie die folgenden Absätze – unter den Leitsatz des Artikels 23 Abs. 1 des UN-Zivilpaktes, der die besondere Verpflichtung des Staates zum Schutz der Familie statuiert. Eheverbote wie Blutsverwandschaft und Doppelehe sind damit bereits unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt.

Die in Artikel 23 Absatz 4 des UN-Zivilpaktes geforderte Gleichberechtigung der Ehegatten ist in Deutschland durch das Grundrecht des Art. 3 GG abgesichert.

Für den Schutz der Kinder nach Beendigung einer Ehe ist in den Vorschriften zur elterlichen Sorge in den §§ 1671 ff. BGB und in den Verfahrensvorschriften für Kindschaftssachen in den §§ 151 ff. FamFG Sorge getragen. Regelungen hierzu finden sich auch in der UN-Kinderrechtskonvention, dort insbesondere in Artikel 18.

Artikel 23
(1) Die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

(2) Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wird anerkannt.

(3) Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden.

(4) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten bei der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben. Für den nötigen Schutz der Kinder im Falle einer Auflösung der Ehe ist Sorge zu tragen.

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