Folter und Menschenversuche

Historische Folterkammer

Artikel 7 Satz 1 des UN-Zivilpaktes verbietet Folter und unmenschliche Behandlung.

Diese Bestimmung des Zivilpaktes entspricht fast wörtlich Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 3 EMRK.

Artikel 7 Satz 2 des UN-Zivilpaktes, wonach zwangsweise Menschenversuche verboten sind, beschreibt lediglich ein Unterfall der bereits in Satz 1 verbotenen unmenschlichen Behandlung. Während der Vorarbeiten wurde eine ausdrückliche Erwähnung dieses Unterfalls angesichts der Erfahrungen während des Zweiten Weltkrieges für erforderlich gehalten.

Nach der Entstehungsgeschichte muss davon ausgegangen werden, dass sich Artikel 7 Satz 2 des UN-Zivilpaktes nur auf solche Versuche bezieht, die die körperliche oder seelische Integrität des Betroffenen beeinträchtigen.

Artikel 7
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

Dem Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung widmet sich inzwischen auch auch UN-Antifolterkonvention, die insoweit den Bestimmungen des Artikel 7 des UN-Zivilpaktes als lex specialis vorgeht.

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