Freizügigkeit

Reisepass

Artikel 12 Absatz 1 des UN-Zivilpaktes schützt, ähnlich wie in Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte proklamiert, die Freizügigkeit.

Artikel 12 Abs. 1 stimmt wörtlich mit Artikel 2 Abs. 1 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK überein. Die innerstaatliche Freizügigkeit, die nach dem Grundgesetz Deutschen vorbehalten ist (Artikel 11 GG), steht gemäß Artikel 12 Abs. 1 des UN-Zivilpaktes auch einem Ausländer zu, „der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält“, also — soweit erforderlich — eine gültige und räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis besitzt.

WandergesellenBundesarchiv 183-1990-1210-001
Wandergesellen<br /><small>Quelle: Bundesarchiv 183-1990-1210-001</small>

Artikel 12 Abs. 1 des UN-Zivilpaktes steht damit ebenso wie das Europäische Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955, das den „ordnungsgemäßen“ Aufenthalt des Ausländers voraussetzt (Artikel 3), unter dem Vorbehalt des innerstaatlichen Ausländerrechts.

Der Freizügigkeitsschutz des Artikels 12 Abs. 1 des UN-Zivilpaktes bleibt insbesondere hinter der Sonderregelung für die Unionsbürger der Europäischen Union zurück, die von ihrem Recht der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen.

Die Schranken des in Artikel 12 Abs. 1 des UN-Zivilpaktes gewährten Rechts sind in Artikel 12 Abs. 3 abweichend von dem Zusatzprotokoll Nr. 4 zur EMRK formuliert; sie ergeben jedoch in der Auslegung keinen bedeutsamen Unterschied. In den Diskussionen in den Vereinten Nationen kam man überein, im Text dem englischen Terminus „public order“, der im wesentlichen lediglich als Gegensatz zu „disorder“ verstanden wird, den in seiner Bedeutung weitergehenden Begriff des „ordre public“ an die Seite zu stellen.

Artikel 12
(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.

(2) …

(3) Die oben erwähnten Rechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und die Einschränkungen mit den übrigen in diesem Pakt anerkannten Rechten vereinbar sind.

(4) …

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