Religionsfreiheit

Buddhistische Mönche, Thailand

Artikel 18 des UN-Zivilpaktes verbürgt die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

Damit entspricht Artikel 18 des UN-Zivilpaktes im wesentlichen Artikel 9 EMRK und Artikel 2 Satz 2 des I. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Das Grundgesetz schützt das Grundrecht der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit in Artikel 4 GG.

Artikel 18 Abs. 1 des UN-Zivilpaktes ist fast wörtlich aus Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte übernommen worden. Artikel 18 Abs. 2 des UN-Zivilpaktes, das Verbot von Zwang, ist dagegen neu. Art. 18 Abs. 2 bringt jedoch keine zusätzlichen Verpflichtungen, sondern ist begriffsnotwendig in der Religionsfreiheit des Artikels 18 Abs. 1 des UN-Zivilpaktes (und Artikel 9 Abs. 1 EMRK) enthalten.

Die Schranken der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sind in Artikel 18 Abs. 3 des UN-Zivilpaktes und in Artikel 9 Abs. 2 EMRK fast gleichlautend formuliert, nur werden sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention zusätzlich am Maßstab einer demokratischen Gesellschaft gemessen.

Elternrecht

Artikel 18 Abs. 4 des UN-Zivilpaktes fügt der Religionsfreiheit noch die Freiheit der Erziehungsberechtigten hinzu, die religiöse und sittliche Erziehung der Kinder nach ihrer Überzeugung zu bestimmen, wie es generell in Artikel 26 Abs. 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte als Elternrecht aufgenommen ist.

Das innerstaatliche Recht gewährt diesen Schutz in Artikel 6 und 7 GG und im Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921.

Der UN-Sozialpakt regelt in Artikel 13 Abs. 3 wie Artikel 2 Satz 2 des 1. Zusatzprotokolls dieses Recht im Rahmen des Anspruchs auf Bildung und schulische Erziehung. Die grundsätzliche Wiederholung in Artikel 18 des UN-Zivilpaktes sollte auch für Staaten, die nur diesen Pakt ratifizieren, die Verpflichtung festschreiben, die Wünsche der Eltern und anderen Erziehungsberechtigten auf dem Gebiet der religiösen und sittlichen Erziehung zu respektieren; eine Pflicht zur Bereitstellung entsprechender Unterrichts- oder Erziehungsmittel sollte darüber hinaus mit Artikel 18 Abs. 4 des UN-Zivilpaktes nicht geschaffen werden.

Die am 20. November 1989 verabschiedeten UN-Kinderrechtskonventiongewährleistet in ihrem Artikel 14 ebenfalls die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Recht auf religiöse Kindererziehung, wobei allerdings Artikel 14 der UN-Kinderrechtskonvention bei der religiösen Kindererziehung kein Elternrecht gewährleistet, sondern nur die Rechte der Kinder beschreibt und den Eltern insoweit eine Verpflichtung auferlegt.

Artikel 18
(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.

(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.

(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

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