Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 30. Dezember 1993 (BGBl. 1994 II 311)
Nach Artikel 2 Abs.2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 zu dem Fakultativprotokoll vom19. Dezember 1966 zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl.1992 II 1246) wird bekannt gemacht, dass das Fakultativprotokoll nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für Deutschland am 25. November 1993 in Kraft getreten ist; die Beitrittsurkunde ist am 25. August 1993 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Deutschland den folgenden Vorbehalt angebracht:
„Die Bundesrepublik Deutschland bringt einen Vorbehalt im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a dahingehend an, dass die Zuständigkeit des Ausschusses nicht für Mitteilungen gilt,
- die bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft wurden,
- mit denen eine Rechtsverletzung gerügt wird, die in Ereignissen vor dem Inkrafttreten des Fakultativprotokolls für die Bundesrepublik Deutschland ihren Ursprung hat, oder
- mit denen eine Verletzung des Artikels 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte gerügt wird, wenn und soweit sich die gerügte Verletzung auf andere als im vorgenannten Pakt garantierte Rechte bezieht.“