Artikel 25 Buchstabe c) des UN-Zivilpaktes verbietet eine Diskriminierung bei der Zulassung zu öffentlichen Ämtern.
Diese Vorschrift deckt sich mit Artikel 33 Abs. 2 GG. Entsprechende Regelungen finden sich im deutschen Recht in § 7 Beamtenstatusgesetz und § 7 BBG.
Durch Artikel 25 Buchstabe c) des UN-Zivilpaktes sind Ernennungen bestimmter Personen aus politischen Gründen nicht ausgeschlossen. Dies hat ebenso für die Voraussetzung von § 7 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz und § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG zu gelten, wonach der Beamte sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen und für deren Erhaltung eintreten muss. Diese Bestimmungen, die den Interessen des ganzen Volkes und der Sicherung einer Verfassung dienen, in deren Rahmen erst die vom UN-Zivilpakt geforderten Menschenrechte verwirklicht werden können, sind nicht als unangemessene Einschränkung im Sinne des UN-Zivilpaktes anzusehen.
Artikel 25
Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied nach den in Artikel 2 genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen
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- unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern seines Landes Zugang zu haben.
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