Versammlungsfreiheit

Demonstration (Bonner Hofgarten)

Artikel 21 des UN-Zivilpaktes gewährleistet das Versammlungsrecht für Jedermann.

Wie auch Artikel 11 EMRK gilt Artikel 21 des UN-Zivilpaktes für Jedermann. Demgegenüber gewährt Artikel 8 GG die Versammlungsfreiheit als Grundrecht nur für alle Deutschen. Lediglich einfachgesetzlich wird das Versammlungsrecht in § 1 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes für jedermann gewährt.

Darüber hinaus hat sich die Bundesrepublik in der bei der Ratifizierung des UN-Zivilpaktes abgegebenen Vorbehaltserklärung das Recht vorbehalten, die politische Betätigung von Ausländern im Zusammenhang mit Versammlungen Beschränkungen zu unterwerfen.

Die generell zulässigen Beschränkungen des Versammlungsrechts werden in der Europäischen Menschenrechtskonvention etwas ausführlicher, inhaltlich aber in Übereinstimmung mit dem UN-Zivilpakt geregelt. Wie auch an anderer Stelle wurden auch bei Artikel 21 des UN-Zivilpaktes im englischen Text die Worte „(ordre public)“ hinter „public order“ als umfassender eingefügt.

Artikel 21
Das Recht, sich friedlich zu versammeln, wird anerkannt. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

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