Artikel 22 des UN-Zivilpaktes gewährleistet die allgemeine Vereinigungsfreiheit.
Damit bezieht sich der UN-Zivilpakt auf Artikel 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Definition und Schranken in Artikel 22 Absatz 1 und 2 des UN-Zivilpaktes entsprechen den Regelungen in Artikel 11 Abs. 1 und 2 EMRK.
In der Diskussion zum Entwurf des Artikel 22 des UN-Zivilpaktes wurde zum Ausdruck gebracht, daß die Einschränkung des Rechts für Streitkräfte und Polizei in Absatz 2 Satz 2 sehr wohl als von der vorangestellten allgemeinen Schrankenklausel des Absatzes 1 Satz 1 umfasst angesehen werden könne. Ihre besondere Erwähnung sei jedoch zur Klarstellung notwendig.
Das Grundgesetz gewährt das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit in Artikel 9 Abs. 1 GG nur für alle Deutschen. Soweit die Vereinigung eine politische Partei ist, gilt Artikel 21 GG als lex specialis.
Die Vereinigungsfreiheit für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit wird in Deutschland nur einfachgesetzlich durch § 1 Abs. 1 VereinsG gewährleistet, wobei allerdings die §§ 19 ff. VereinsG-DVO Ausländervereinen besondere Anmelde- und Auskunftspflichten auferlegen.
Um auch zukünftig die Vereinigungsfreiheit von Ausländern in Deutschland einschränken zu können, hat die Bundesrepublik auch insoweit bei Unterzeichnung des UN-Zivilpaktes eine Vorbehaltserklärung abgegeben.
Artikel 22 Abs. 3 des UN-Zivilpaktes enthält einen Vorbehalt zugunsten des Übereinkommens Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, der gleichlautend auch in Artikel 8 des UN-Sozialpaktes aufgenommen ist. Der UN-Sozialpakt regelt in dieser Bestimmung ausführlich das auch in Artikel 22 Abs. 1 des UN-Zivilpaktes angesprochene Recht, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten. Dieses Recht ist in den UN-Zivilpakt aufgenommen worden, um seinen Charakter als bürgerliches Recht neben der wirtschaftlichen und sozialen Komponente zu unterstreichen. Über die Regelung des UN-Zivilpaktes hinaus gehend ist in Artikel 8 des UN-Sozialpaktes auch eine Gewährleistung des Streikrechts verankert.
Artikel 22
(1) Jedermann hat das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen sowie zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten.(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel steht gesetzlichen Einschränkungen der Ausübung dieses Rechts für Angehörige der Streitkräfte oder der Polizei nicht entgegen.
(3) Keine Bestimmung dieses Artikels ermächtigt die Vertragsstaaten des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen oder Gesetze so anzuwenden, dass die Garantien des oben genannten Übereinkommens beeinträchtigt werden.
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- DGB-Haus Köln: Willy Horsch (Ausschnitt) | CC BY 3.0 Unported