Sklaverei und Zwangsarbeit

Artikel 8 Abs. 1 und 2 des UN-Zivilpaktes verbietet – im wesentlichen gleichlautend mit Artikel 4 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 4 Abs. 1 EMRK – Sklaverei und Leibeigenschaft.

In Artikel 8 Abs. 3 enthält der UN-Zivilpakt darüber hinaus ein Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit. Innerstaatlich ist dieses Verbot der Zwangsarbeit in Deutschland in Art. 12 Abs. 2 und 3 GG geregelt.

Die Bestimmung des Artikel 8 Absatz 3 Buchst. a) des UN-Zivilpaktes entspricht Artikel 4 Abs. 2 EMRK.Die nicht in der EMRK enthaltene Auslegungsregel des Artikel 8 Absatzes 3 Buchst. b) des UN-Zivilpaktes, nach der Verurteilungen zu mit Zwangsarbeit verbundenem Freiheitsentzug zulässig sind, ist für den deutschen Rechtsbereich nicht erheblich.

Artikel 8 Absatz 3 Buchst. c) des UN-Zivilpaktes regelt die Ausnahmen vom Verbot der Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit. Anders als die EMRK verlangt der UN-Zivilpakt – Artikel 8 Absatz 3 Buchst. c) i) – bei der Arbeit festgehaltener Personen hinsichtlich der Festnahme stets eine gerichtliche Entscheidung. Dieses Erfordernis deckt sich in Deutschland mit Artikel 104 Abs. 2 GG.

Nach den Vorarbeiten zum UN-Zivilpakt soll die Bestimmung jede Art Zwangsaufenthalt in einer Institution auf Grund Gerichtsentscheids umfassen.

Die folgenden Ausnahmeregelungen – Artikel 8 Absatz 3 Buchst. c) ii), iii) und iv) des UN-Zivilpaktes – entsprechen fast wörtlich Artikel 4 Abs. 3 b, c und d EMRK. Sie betreffen Dienstleistungen militärischer Art, in Katastrophenfällen und im Rahmen normaler Bürgerpflichten.

Hiermit korrespondierten in Deutschland – bis zur Suspendierung der Wehrpflicht – entsprechende Bestimmungen in Artikel 12 Abs. 2, Artikel 12 a GG, sowie im Wehrpflichtgesetz, im Zivilschutzgesetz, im Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und im Bundesgrenzschutzgesetz.

Artikel 8
(1)Niemand darf in Sklaverei gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.

(2)Niemand darf in Leibeigenschaft gehalten werden.

(3)

  1. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten;
  2. Buchstabe a ist nicht so auszulegen, dass er in Staaten, in denen bestimmte Straftaten mit einem mit Zwangsarbeit verbundenen Freiheitsentzug geahndet werden können, die Leistung von Zwangsarbeit auf Grund einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht ausschließt;
  3. als »Zwangs- oder Pflichtarbeit« im Sinne dieses Absatzes gilt nicht
    1. jede nicht unter Buchstabe b genannte Arbeit oder Dienstleistung, die normalerweise von einer Person verlangt wird, der auf Grund einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung die Freiheit entzogen oder die aus einem solchen Freiheitsentzug bedingt entlassen worden ist;
    2. jede Dienstleistung militärischer Art sowie in Staaten, in denen die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt wird, jede für Wehrdienstverweigerer gesetzlich vorgeschriebene nationale Dienstleistung;
    3. jede Dienstleistung im Falle von Notständen oder Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
    4. jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.

Sie sind derzeit offline!