Artikel 17 des UN-Zivilpaktes, der fast wörtlich auf Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte beruht, gewährleistet den Schutz
- des Privat- und Familienlebens,
- der Wohnung,
- des Schriftverkehrs sowie
- der Ehre und des Rufes
Hinsichtlich des Schutzes des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Postgeheimnisses entspricht der Schutz des Artikel 17 des UN-Zivilpaktes dem des Artikels 8 EMRK. Mit dem Schutz der Ehre und des Rufes geht der UN-Zivilpakt aber noch über die Europäischen Menschenrechtskonvention hinaus.
Die innerdeutsche Rechtsordnung gewährleistet diesen Schutz in den Grundrechten der Artt. 2 Abs. 1, 5 Abs. 2, 6, 10 und 13 GG sowie in den strafrechtlichen Ehrschutzvorschriften der §§ 185 ff. StGB.
Die genaue Formulierung der Schranken in Artikel 8 Abs. 2 EMRK — und in Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 13 Abs. 2 und 3 GG — ist in Artikel 17 Abs. 1 des UN-Zivilpaktes durch die dem Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte entnommenen Worte „willkürlich oder unrechtmäßig“ ersetzt. In den Beratungen zum Entwurf des UN-Zivilpaktes wurde klargestellt, dass es Sache der nationalen Gesetzgebung sein solle, den in Artikel 17 niedergelegten Prinzipien und den notwendigen Beschränkungen Wirksamkeit zu verleihen.
Artikel 17 Abs. 2 des UN-Zivilpaktes, dessen Notwendigkeit angesichts der in Artikel 2 des UN-Zivilpaktes enthaltenen Verpflichtungen bei den Vorarbeiten zum Zivilpakt zunächst bezweifelt wurde, wirft die Frage auf, ob diese Bestimmung außer dem Schutz gegen Eingriffe durch die öffentliche Gewalt auch einen Schutz gegen Eingriffe durch Privatpersonen (in Form einer „Drittwirkung“) gewährleisten will.
Artikel 17
(1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
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- Briefe: Gerhard Gellinger | CC0 1.0 Universal