Artikel 11 des UN-Zivilpaktes normiert das Verbot der Schuldhaft.
Eine entsprechende Regelung findet sich auf europäischer Ebene auch in entsprechend Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention.
Artikel 11
Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
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