Artikel 25 des UN-Zivilpaktes gibt jedem Staatsbürger — also nicht als allgemeines Menschenrecht — das Recht auf Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten und an freien Wahlen.
Die Vorschrift ist inhaltlich Artikel 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte entnommen.
Die Einleitungsklausel des Artikel 25 verbietet Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot (Artikel 2 des UN-Zivilpaktes) und unangemessene Einschränkungen bei der Gewährung der politischen Rechte.
Artikel 25 Buchstabe a) des UN-Zivilpaktes betrifft die direkte oder repräsentierte Teilnahme an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten. Aus ihm kann allerdings weder das Recht auf plebiszitäre Einrichtungen noch darauf abgeleitet werden, daß alle Organe der Exekutive gewählt werden müssen.
Artikel 25 Buchstabe b) des UN-Zivilpaktes geht in seinen Anforderungen für Wahlen über die entsprechende Vorschrift in Artikel 3 des I. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention hinaus. Beide sehen geheime Wahlen vor, der UN-Zivilpakt verlangt außerdem echte, wiederkehrende, allgemeine und gleiche Wahlen; demgegenüber beschränkt sich Artikel 3 des I. Zusatzprotokolls zur EMRK auf den Zusatz „freie“ Wahlen. Artikel 38 GG geht über die Gewährleistungen des Art. 25 Buchstabe b) des UN-Zivilpaktes insoweit noch hinaus, als er direkte Wahlen verlangt.
Das deutsche Wahlrecht enthält in §§ 12, 13 BWahlG einige Einschränkungen. Diese werden allgemein als angemessen im Sinne von Artikel 25 des UN-Zivilpaktes anzusehen. Für das Mindestwahlalter und den Ausschluß vom Wahlrecht wegen geistiger Erkrankung wurde dies in den Diskussionen zum Entwurf des UN-Zivilpaktes ausdrücklich klargestellt.
Nicht unangemessen im Sinne des Paktes ist hiernach ferner die in § 12 BWahlG enthaltene Voraussetzung, daß der Wahlberechtigte seit mindestens 3 Monaten im Bundesgebiet leben muß sowie der befristete Ausschluß des Wahlrechts durch Richterspruch wegen schwerwiegender Straftaten oder Vergehen bei Wahlen oder gegen den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und den demokratischen Rechtsstaat.
Und schließlich garantiert Artikel 25 Buchstabe c) des UN-Zivilpaktes den diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Ämtern.
Artikel 25
Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied nach den in Artikel 2 genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen
- an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen;
- bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äußerung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden;
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