Öffentlicher Notstand

Artikel 4 ist der „Notstandsartikel“ des UN-Zivilpaktes. In seiner Formulierung weicht er nur unwesentlich von Artikel 15 EMRK ab. Er führt im Gegensatz zu diesem nicht den Kriegsfall auf. Bei den Vorarbeiten zu Artikel 4 war man sich darin einig, daß ein Kriegsausbruch einer der wichtigsten Fälle des öffentlichen Notstands im Sinne der Vorschrift sei; man wollte jedoch als Organisation, die der Friedenssicherung dient, selbst die Erwähnung der Möglichkeit eines Krieges vermeiden.

Der Notstand muss amtlich verkündet sein, um einen Missbrauch der Ausnahmevorschrift zu verhindern.

Artikel 4 des UN-Zivilpaktes verbietet ferner – über Artikel 15 EMRK hinaus – bei der Außerkraftsetzung von Artikeln des Paktes eine Diskriminierung, deren Unterscheidungsmerkmale jedoch enger gefasst sind als in Artikel 2 Abs. 1; sie enthalten insbesondere nicht das Verbot, nach der politischen oder sonstigen Anschauung zu unterscheiden.

Der UN-Zivilpakt erklärt in Artikel 4 Abs. 2 – insoweit über die EMRK hinausgehend – drei zusätzliche Rechte für notstandsfest, nämlich

  • das Verbot der Schuldhaft (Artikel 11 des UN-Zivilpaktes),
  • den Anspruch auf Rechtsfähigkeit (Artikel 16 des UN-Zivilpaktes) und insbesondere
  • die Gedanken- und Religionsfreiheit (Artikel 17 des UN-Zivilpaktes), die jedoch in der schwer von ihr abzugrenzenden Form der Meinungsfreiheit des Artikels 18 Abs. 2 des UN-Zivilpaktes bereits a priori gewissen Beschränkungen unterliegt.

Im Ergebnis ebenso wie in der EMRK ist eine Maßnahme nach Artikel 4 Abs. 1 des UN-Zivilpaktes dem UN-Generalsekretär mitzuteilen (Artikel 4 Abs. 3 des UN-Zivilpaktes), der die Vertragsstaaten benachrichtigt.

Artikel 4
(1) Im Falle eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht und der amtlich verkündet ist, können die Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen, die ihre Verpflichtungen aus diesem Pakt in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, außer Kraft setzen, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen ihren sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht zuwiderlaufen und keine Diskriminierung allein wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion oder der sozialen Herkunft enthalten.

(2) Auf Grund der vorstehenden Bestimmung dürfen die Artikel 6, 7, 8 (Absätze 1 und 2), 11, 15, 16 und 18 nicht außer Kraft gesetzt werden.

(3) Jeder Vertragsstaat, der das Recht, Verpflichtungen außer Kraft zu setzen, ausübt, hat den übrigen Vertragsstaaten durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen, welche Bestimmungen er außer Kraft gesetzt hat und welche Gründe ihn dazu veranlasst haben. Auf demselben Wege ist durch eine weitere Mitteilung der Zeitpunkt anzugeben, in dem eine solche Maßnahme endet.

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