Artikel 27 des UN-Zivilpaktes fordert den Schutz ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten, für den in der MRK keine entsprechende Bestimmung enthalten ist.
Die Vorschrift soll den Minderheiten die Freiheit gewähren, ihre eigene Sprache zu sprechen und ihre eigene Kultur und Religion zu pflegen. Minderheiten im Sinne von Artikel 27 sollen nach einer mehrfach von den Vereinten Nationen gebrauchten Definition „getrennte oder klar unterschiedene Gruppen“ sein, „die wohl abgegrenzt und seit langem im Gebiet eines Staates etabliert sind“.
Diese Voraussetzungen werden in der Bundesrepublik Deutschland sowohl von der dänischen Minderheit in Schleswig-Holstein wie auch von der sorbischen Minderheit in der Lausitz erfüllt.
Spezielle Regelungen zum Minderheitenschutz für Kindern enthält auch die UN-Kinderrechtskonvention.
Artikel 27
In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.
Bildquellen:
- Sorbische Osterreiter: Rico Löb | CC0 1.0 Universal