Teil IV des UN-Zivilpakts, der die Artikel 28—45 umfaßt, enthält das Kontrollverfahren hinsichtlich der Verwirklichung und Sicherung der im vorangehenden materiellen Teil behandelten Rechte. Das Rechtsschutzsystem ist dem der UN-Rassendiskriminierungskonvention ähnlich.
Im Gegensatz zum UN-Sozialpakt, der auf diesem Gebiet in wesentlichen Punkten unterschiedliche Regelungen vorsieht, wurden hier die von der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vorgeschlagenen Kontrollbestimmungen in den späteren Beratungen in der Vollversammlung erheblich geändert.
Der UN-Zivilpakt kennt keine Durchsetzung mit Sanktionsmöglichkeiten, sondern zwingend nur ein allgemeines Berichtssystem (Artikel 40). Hiernach sind die Vertragsstaaten verpflichtet, — über den UN-Generalsekretär — dem nach Artikel 28 ff. zu errichtenden Ausschuß für Menschenrechte über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der im Pakt anerkannten Rechte getroffen haben und über die dabei erzielten Fortschritte zu berichten. Der Generalsekretär gibt die Berichte an alle Vertragsstaaten weiter und kann dazu allgemeine Bemerkungen machen. Das im Entwurf der Menschenrechtskommission nicht enthaltene Wort „allgemeine“ war wegen seiner mangelnden Eindeutigkeit umstritten und wurde erst später gegen die Stimmen einer beträchtlichen Anzahl von Staaten eingefügt. Die „allgemeinen Bemerkungen“ sind jedenfalls schwächer als die „Empfehlungen“, die der Wirtschafts- und Sozialrat gemäß Artikel 21 des Sozialpaktes geben kann.
Fakultativ ist neben dem allgemeinen Berichtssystem im UN-Zivilpakt bei freiwilliger Unterwerfung und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Staatenbeschwerde vorgesehen (Artikel 41 des UN-Zivilpaktes). Die Voraussetzung einer besonderen Unterwerfungserklärung war im Entwurf der Menschenrechtskommission nicht enthalten, sondern wurde später auf Grund des Widerstands einer Gruppe von Staaten gegen eine obligatorische Staatenbeschwerde dem Artikel 41 vorgeschaltet.
Auch die Staatenbeschwerde führt nach dem Versuch einer gütlichen Einigung durch den Menschenrechtsausschuss zu einem Bericht, der sich bei fehlender Einigung auf eine Darstellung des Sachverhalts beschränkt. Er wird den beteiligten Staaten zugestellt und wird nicht veröffentlicht. Auch in diesem Punkt wurde der Entwurf der Menschenrechtskommission abgeschwächt. Er sah vor, dass der Bericht auch Feststellungen darüber enthalten solle, ob eine Verletzung des Paktes durch den „beklagten“ Staat vorliege. Durch die späteren Änderungen wurde der Charakter des Menschenrechtsausschusses, wie er von der Menschenrechtskommission zunächst vorgesehen war, von einem judizierenden Organ in eine Vergleichsinstanz umgeformt.
Diese Entwicklung ergab sich, weil eine starke Minderheit in den Vereinten Nationen zunächst jegliche „supra“nationale Kontrollinstanz in erster Linie als Einmischung in innere Angelegenheiten, Verletzung der staatlichen Souveränität und als Herd für internationale Spannungen ablehnte. Das Ergebnis ist ein Kompromiß, der ein Mindestmaß an Kontrolle und gleichzeitig die Anerkennung des Paktes durch eine möglichst große Zahl von Mitgliedstaaten sicherstellen soll. Hierbei ist allerdings zu bemerken, daß die so akzentuierte Aufgabe des Ausschusses, Differenzen aufzuklären und gütlich beizulegen, bei gutem Willen auf allen Seiten und positiver Einstellung gegenüber dem Pakt erfolgreich und wirkungsvoll sein kann. Gelingt es dem Menschenrechtsausschuss nicht, eine gütliche Regelung zu finden, so kann er mit Zustimmung der betroffenen Vertragsstaaten eine ad hoc-Vergleichskommission einsetzen, die dieses Ziel weiterverfolgt (Artikel 42 des UN-Zivilpaktes).
Die Einzelheiten über die Zusammensetzung des Ausschusses und der Kommission, die Organisation seiner Tätigkeit und die Stellung seiner Mitglieder sind in Artikel 28 ff. des UN-Zivilpaktes geregelt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Anerkennungserklärung nach Artikel 41 des UN-Zivilpaktes bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgeben.
Bildquellen:
- Human Rights Council: UN Photo/Violaine Martin