Artikel 24 des UN-Zivilpaktes postuliert den Schutz des Kindes.
Insbesondere gewährleistet der erst 1963 in den UN-Zivilpakt eingefügte Artikel 24 das Recht des Kindes
- auf Minderjährigenschutz (Art. 24 Abs. 1),
- auf standesamtliche Registrierung (Art. 24 Abs. 2),
- auf einen Namen (Art. 24 Abs. 2) und
- auf eine Staatsangehörigkeit (Art. 24 Abs. 3).
Artikel 24 des UN-Zivilpaktes hat in der Europäischen Menschenrechtskonvention kein Gegenstück.
In Deutschland wird der grundrechtliche Schutz Schutz des Kindes in Artikel 6 GG gewährleistet. Im übrigen finden sich die Vorschriften über den Schutz der Kinder im Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, im Achten Buch des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfegesetz) sowie und im Jugendschutzgesetz.
Die in Artikel 24 Abs. 2 des UN-Zivilpaktes garantierte amtliche Eintragung von Geburt und Namen des Kindes ist im Personenstandsgesetz geregelt. Das Recht auf Erwerb einer Staatsangehörigkeit stimmt mit dem 3. Grundsatz in der UN-Erklärung der Rechte des Kindes überein und wird in allgemeiner Formulierung auch in Artikel 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ausgesprochen.
Allerdings gewährt Artikel 24 Abs. 3 des UN-Zivilpaktes keinen Anspruch des Kindes auf eine bestimmte Staatsangehörigkeit.
Inzwischen werden die Garantien des Artikel 24 des UN-Zivilpaktes noch konkretisiert und ergänzt durch die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention, die speziell der besonderen Lage von Kindern und Jugendlichen und ihrer sich daraus ergebenden Schutzbedürftigkeit Rechnung tragen soll.
Artikel 24
(1) Jedes Kind hat ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens oder der Geburt das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.(2) Jedes Kind muss unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten.
(3) Jedes Kind hat das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.