Individualbeschwerde

Human Rights Council

Der UN-Zivilpakt geht davon aus, dass das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen und politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen kann. Der UN-Zivilpakt anerkennt und konkretisiert Rechte und Freiheiten. Zur weiteren Verwirklichung der Ziele des Paktes und zur Durchführung seiner Bestimmungen sieht das 1. Fakultativprotokoll vor, den nach Teil IV des UN-Zivilpaktes errichteten Ausschuß für Menschenrechte zu ermächtigen, von Personen, die behaupten, Opfer einer Verletzung der in dem Pakt anerkannten Rechte zu sein, in einem geregelten Verfahren Mitteilungen entgegenzunehmen und zu prüfen.

Das Individualbeschwerdeverfahren des 1. Fakultativprotokolls zum UN-Zivilpakt bleibt hinter den Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zurück. Da es das Ziel ist, neben regionalen Lösungen zur internationalen Kontrolle der Menschenrechtspraxis, den Standard weltweit geltender Rechtsinstrumente auszubauen, hat Deutschland das 1. Fakultativprotokoll zum UN-Zivilpakt gleichwohl ratifiziert und gleichzeitig durch eine Vorbehaltserklärung sichergestellt, dass es nicht zu einer Verdoppelung von Individualbeschwerden nach dem UN-Zivilpakt und der Europäischen Menschenrechtskonvention kommt.

Bildquellen:

Sie sind derzeit offline!