Artikel 9 des UN-Zivilpaktes gewährt die Sicherheit der Person insbesondere gegen willkürliche Verhaftung und während der Untersuchungshaft.
Er entspricht damit innerstaatlich weitgehend den Bestimmungen des Artikels 104 Abs. 2-4 GG und hat sein Gegenstück in Artikel 5 EMRK, auf den sehr viele Menschenrechtsbeschwerden in Straßburg gestützt werden. Artikel 9 wurde nach eingehenden Diskussionen und zahlreichen Änderungsvorschlägen schließlich fast unverändert in der von der UN-Menschenrechtskommission vorgeschlagenen Fassung angenommen.
Anders als Artikel 5 Abs. 1 EMRK zählt Artikel 9 Abs. 1 des UN-Zivilpaktes nicht die zulässigen Festnahmegründe und Haftgründe erschöpfend auf, sondern verbietet generell eine „willkürliche“ Festnahme oder Inhaftierung.
Von dieser Formulierung sollte nach den Vorarbeiten zusätzlich zu dem Begriff der Gesetzmäßigkeit derjenige der Gerechtigkeit mitumfasst sein; außerdem wollte man aus optischen Gründen den Eindruck vermeiden, der UN-Zivilpakt stelle einen Katalog von Beschränkungen der in ihm selbst niedergelegten Rechte auf. In den Debatten um den Entwurf des UN-Zivilpaktes wurde klargestellt, dass das Kriterium der Willkürlichkeit für den gesamten Bereich des Artikels 9 Abs. 1 gelte; Satz 2 müsse im Licht von Satz 1 verstanden werden, so dass Gesetzmäßigkeit für Haftgrund und -verfahren nicht der alleinige Maßstab seien, da auch für sie unter Umständen die Gefahr der Willkür bestehe. Die gewählte Fassung bringt keine zusätzlichen Verpflichtungen gegenüber der EMRK mit sich, da die in Artikel 5 Abs. 1 EMRK aufgeführten Fälle — so wie sie von der Spruchpraxis definiert werden — sämtlich nicht als willkürlich angesehen werden können.
Artikel 9
(1) Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Niemand darf seiner Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens.(2) Jeder Festgenommene ist bei seiner Festnahme über die Gründe der Festnahme zu unterrichten, und die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen sind ihm unverzüglich mitzuteilen.
(3) Jeder, der unter dem Vorwurf einer strafbaren Handlung fest genommen worden ist oder in Haft gehalten wird, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden und hat Anspruch auf ein Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung aus der Haft. Es darf nicht die allgemeine Regel sein, dass Personen, die eine gerichtliche Aburteilung erwarten, in Haft gehalten werden, doch kann die Freilassung davon abhängig gemacht werden, dass für das Erscheinen zur Hauptverhandlung oder zu jeder anderen Verfahrenshandlung und gegebenenfalls zur Vollstreckung des Urteils Sicherheit geleistet wird.
(4) Jeder, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen ist, hat das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit dieses unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden und seine Entlassung anordnen kann, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.
(5) Jeder, der unrechtmäßig festgenommen oder in Haft gehalten worden ist, hat einen Anspruch auf Entschädigung.
Artikel 9 Abs. 2 des UN-Zivilpaktes verlangt eine Unterrichtung des Festgenommenen „bei seiner Festnahme“ über die Gründe der Festnahme. Nach Artikel 5 Abs. 2 EMRK ist er hiervon „unverzüglich“ (promptly, dans le plus court délai) zu unterrichten, ebenso – sowohl nach dem UN-Zivilpakt wie nach der EMRK – über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen.
Im deutschen Strafprozessrecht § 114 a Satz 1 StPO sieht grundsätzlich die vom UN-Zivilpakt geforderte Regelung vor. Auch die Ausnahme des § 114 a Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach bei Unmöglichkeit der Bekanntgabe des Haftbefehls nur mitzuteilen ist, welcher Tat der Festgenommene verdächtig ist, genügt dem Erfordernis des Artikels 9 Abs. 2 erster Halbsatz des UN-Zivilpaktes. Wie aus den Arbeitspapieren für den UN-Zivilpakt hervorgeht, wollte man eine sofortige — wenn auch generelle und vorläufige — Mitteilung an den Festgenommenen darüber sicherstellen, welcher Tat er verdächtig ist und verstand unter „Gründen der Festnahme“ nicht den Haftgrund im technischen Sinne des § 112 StPO.
Mit dieser Zielsetzung steht auch die vorläufige Festnahme des § 127 StPO in Einklang. Wenn auch die eigentliche detaillierte Belehrung und Information des Festgenommenen nach § 128 StPO „unverzüglich“ zu erfolgen hat, so erfordert § 127 StPO doch nach Lehre und Rechtsprechung, dass dem Festgenommenen bereits bei seiner Ergreifung die Maßnahme als amtliche Festnahme im Rahmen eines Strafverfahrens erkennbar und ihr Zweck genügend bestimmt sein muss. Im Falle der Betroffenheit auf frischer Tat (§ 127 Abs. 1 StPO) wird der Grund der Festnahme im Sinne des UN-Zivilpaktes dem Betroffenen bereits aus den Umständen erkennbar sein.
Artikel 9 Abs. 3 und 4 des UN-Zivilpaktes entsprechen im wesentlichen Artikel 5 Abs. 3 und 4 EMRK.
Zweck des Artikels 9 Abs. 3 des UN-Zivilpaktes soll es sein, eine alsbaldige richterliche Prüfung der Haftgründe zu gewährleisten und die Untersuchungshaft möglichst kurz zu halten. Die deutsche Rechtsordnung trägt den Verpflichtungen der Vorschrift in den §§ 115 ff. StPO Rechnung. § 121 StPO, der eine grundsätzliche Höchstgrenze für die Dauer der Untersuchungshaft festlegt, sichert zusammen mit dem geltenden Gebot der Verhältnismäßigkeit die in Absatz 3 Satz 1 geforderte Angemessenheit der Haftdauer.
Der maßgebende englische Ausdruck „guarantees“ in Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 des UN-Zivilpaktes geht über die engere deutsche Übersetzung „Sicherheitsleistung“ hinaus und umfasst, wie bei der Ausarbeitung dieser Bestimmung ausdrücklich festgestellt wurde, auch nichtfinanzielle Maßnahmen, wie sie in § 116 StPO aufgeführt sind.
Dem Artikel 9 Abs. 4 des UN-Zivilpaktes ist im deutschen Recht durch Artikel 104 Abs. 2 und 3 GG Genüge getan. Zu dem Entschädigungsanspruch des Artikels 9 Abs. 5 des UN-Zivilpaktes ist in Bezug auf das innerstaatliche Recht auf das Strafverfolgungsentschädigungsgesetz hinzuweisen, das den Erfordernissen dieser Vorschrift Rechnung trägt.
Artikel 9 Abs. 5 des UN-Zivilpaktes schafft auch gegenüber dem entsprechenden Artikel 5 Abs. 5 EMRK keine zusätzlichen Verpflichtungen.