Schutz der Wirtschaftsquellen

Kaffeesäcke

Artikel 47 des UN-Zivilpaktes spricht das das Recht aller Völker auf Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel aus, das auch bereits
in Artikel 1 Abs. 2 des UN-Zivilpaktes angesprochen ist.

Diese Regelung ist auf eine Initiative der Entwicklungsländer zurückzuführen. Der UN-Sozialpakt enthält in Artikel 25 eine gleichlautende Bestimmung.

Artikel 47
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie das allen Völkern innewohnende Recht auf den Genuss und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt.

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