Artikel 12 des UN-Zivilpaktes schützt in den Absätzen 2 und 4, ähnlich wie in Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte proklamiert, die Freiheit, jedes Land zu verlassen (Absatz 2) sowie das Recht, in sein Land zurückzukehren (Absatz 4).
Die… Weiterlesen
Artikel 12 Absatz 1 des UN-Zivilpaktes schützt, ähnlich wie in Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte proklamiert, die Freizügigkeit.
Artikel 12 Abs. 1 stimmt wörtlich mit Artikel 2 Abs. 1 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK überein. Die innerstaatliche Freizügigkeit,… Weiterlesen
Artikel 11 des UN-Zivilpaktes normiert das Verbot der Schuldhaft.
Eine entsprechende Regelung findet sich auf europäischer Ebene auch in entsprechend Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention.
Artikel 11 Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden,… Weiterlesen
Artikel 10 des UN-Zivilpaktes normiert Richtlinien für den Untersuchungshaft- und Strafvollzug. Die Diskussion in den Organen der Vereinten Nationen lässt erkennen, dass man mit Artikel 10 Abs. 1 über das Verbot der unmenschlichen Behandlung in Artikel 7 hinaus einen positiven… Weiterlesen
Artikel 9 des UN-Zivilpaktes gewährt die Sicherheit der Person insbesondere gegen willkürliche Verhaftung und während der Untersuchungshaft.
Er entspricht damit innerstaatlich weitgehend den Bestimmungen des Artikels 104 Abs. 2–4 GG und hat sein Gegenstück in Artikel 5 EMRK, auf den… Weiterlesen
Artikel 8 Abs. 1 und 2 des UN-Zivilpaktes verbietet — im wesentlichen gleichlautend mit Artikel 4 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 4 Abs. 1 EMRK — Sklaverei und Leibeigenschaft.
In Artikel 8 Abs. 3 enthält der UN-Zivilpakt darüber… Weiterlesen
Artikel 7 Satz 1 des UN-Zivilpaktes verbietet Folter und unmenschliche Behandlung.
Diese Bestimmung des Zivilpaktes entspricht fast wörtlich Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 3 EMRK.
Artikel 7 Satz 2 des UN-Zivilpaktes, wonach zwangsweise Menschenversuche verboten sind,… Weiterlesen
In seinem Artikel 6 Absatz 1 sichert der UN-Zivilpakt das Recht einer jeden Personen auf Leben.
Darüber hinaus sichert Artikel 6 Absatz 3 des UN-Zivilpaktes die Wirkung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.
Der Konvention über die… Weiterlesen
In Artikel 6 des UN-Zivilpaktes beschäftigen sich die Absätze 2 und 4 bis 6 mit der Todesstrafe.
Der UN-Zivilpakt selbst verbietet die Todesstrafe ausdrücklich nur für Jugendliche und Schwangere, und erlaubt sie im Übrigen nur für schwerste Straftaten und stellt… Weiterlesen
In seinem Artikel 6 verbürgt der UN-Zivilpakt das Recht auf Leben.
Auf das in Artikel 6 Absatz 1 des UN-Zivilpaktes garantierte Recht auf Leben beziehen sich auch Artikel 2 Abs. 2 GG und Artikel 2 EMRK.
Das Ausmaß der Rechtsgarantie… Weiterlesen