Ausweisung

Duldung Klebeetikett


Artikel 13 des UN-Zivilpaktes gewährt einem Ausländer einem gewissen – eingeschränkten – Schutz vor Ausweisung.

Dieser Regelung des Artikel 13 des UN-Zivilpaktes entspricht Artikel 3 des für die Mitglieder des Europarats geschaffenen und für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten geltenden Europäischen Niederlassungsabkommens, das von der Bundesrepublik ratifiziert worden ist, und das im einzelnen gegenüber dem UN-Zivilpakt teilweise weitergehende Bestimmungen enthält.

Artikel 13
Ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufhält, kann aus diesem nur aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden, und es ist ihm, sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit entgegenstehen, Gelegenheit zu geben, die gegen seine Ausweisung sprechenden Gründe vorzubringen und diese Entscheidung durch die zuständige Behörde oder durch eine oder mehrere von dieser Behörde besonders bestimmte Personen nachprüfen und sich dabei vertreten zu lassen.

Sie sind derzeit offline!