Artikel 12 des UN-Zivilpaktes schützt in den Absätzen 2 und 4, ähnlich wie in Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte proklamiert, die Freiheit, jedes Land zu verlassen (Absatz 2) sowie das Recht, in sein Land zurückzukehren (Absatz 4).
Die Auswanderungsfreiheit des Artikels 12 Abs. 2 des UN-Zivilpaktes, die gleichlautend in Artikel 2 Abs. 2 des IV. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention enthalten ist, ist im deutschen Grundgesetz nicht ausdrücklich geregelt; sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch durch Artikel 2 Abs. 1 GG geschützt.1.
Artikel 12
(1) …(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3) Die oben erwähnten Rechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und die Einschränkungen mit den übrigen in diesem Pakt anerkannten Rechten vereinbar sind.
(4) Niemand darf willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen.
Die Schranken des in Artikel 12 Absatz 2 des UN-Zivilpaktes gewährten Auswanderungsrechts sind in Artikel 12 Abs. 3 des UN-Zivilpaktes abweichend von dem Zusatzprotokoll Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention formuliert; sie ergeben jedoch in der Auslegung keinen bedeutsamen Unterschied. In den Diskussionen in den Vereinten Nationen kam man überein, im Text dem englischen Terminus „public order“, der im wesentlichen lediglich als Gegensatz zu „disorder“ verstanden wird, den in seiner Bedeutung weitergehenden Begriff des „ordre public“ an die Seite zu stellen.
Artikel 12 Abs. 4 des UN-Zivilpaktes bringt zum Ausdruck, dass das Recht zur Rückwanderung in das eigene Land nicht willkürlich beschränkt werden darf.
- BVerfGE 6, 32, 41 f. [↩]