Allgemeiner Gleichheitssatz

Bundesverfassungsgericht

Artikel 26 des UN-Zivilpaktes postuliert die Gleichheit vor dem Gesetz, die Artikel 3 GG im innerstaatlichen Bereich normiert.

Im Unterschied zu Artikel 2 Abs. 1 und 3 des UN-Zivilpaktes, der an die im Pakt vorgesehenen Rechte anknüpft, errichtet Artikel 26 einen allgemeinen Gleichheitssatz. Artikel 26 des UN-Zivilpaktes ist in seinem ersten Teil Artikel 7 Satz 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nachgebildet.

Artikel 26 Satz 2 des UN-Zivilpaktes soll in der Verknüpfung mit Satz 1 diesen erläutern und erweitern.

Bei den Verhandlungen zum UN-Zivilpakt bestand Einigkeit darüber, daß Gleichheit nicht Identität bedeuten solle, und dass beispielsweise die Verweigerung gewisser bürgerlicher oder politischer Rechte gegenüber Ausländern keine Diskriminierung im Sinne von Artikel 26 des UN-Zivilpaktes bedeuten würde.

Artikel 26
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status, gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten.

Bildquellen:

  • Bundesverfassungsgericht: Bundesarchiv/Lothar Schaack, B 145 Bild-F083310-0001 (Ausschnitt) | CC BY-SA 3.0 Unported

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