Missbrauchsverbot

Human Rights Council

Das im UN-Zivilpakt und UN-Sozialpakt gleichgefasste Missbrauchsverbot des Artikels 5 Abs. 1, das von Artikel 30 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hergeleitet ist, entspricht fast wörtlich dem Artikel 17 EMRK.

Zweck dieser Vorschrift sollte es sein, zu verhindern, dass Vertreter totalitärer Strömungen unter Berufung auf die Freiheitsrechte die Prinzipien des UN-Zivilpaktes (wie auch des UN-Sozialpaktes) ausnutzen, um die Menschenrechte zu unterdrücken. Da im Gegensatz zu Artikel 18 GG kein besonderes Verfahren zur Durchführung dieser Vorschrift vorgesehen ist, hat sie ohnehin nur den Charakter einer Auslegungsregel.

Der im UN-Zivilpakt und UN-Sozialpakt gleichlautende Artikel 5 Abs. 2, der keinen sachlichen Unterschied gegenüber Artikel 60 EMRK aufweist, enthält eine Klausel, die günstigeren anderen internationalen oder nationalen Bestimmungen im Interesse eines möglichst weitgehenden Schutzes der Menschenrechte den Vorrang lässt.

Artikel 5
(1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.

(2) Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringen Ausmaße anerkenne.

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